SATZUNG

des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimatbund für das Oldenburger Münsterland e.V.“, bestehend aus den Landkreisen Cloppenburg und Vechta. Er hat seinen Sitz in Cloppenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 110050 eingetragen.

Die Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2

Aufgabe und Zweck

1. Der Heimatbund ist die in der Heimat- und Kulturpflege arbeitende Organisation auf dem Gebiet des Oldenburger Münsterlandes.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Er will insbesondere die Kultur im Oldenburger Münsterland und ihre Bindung an Heimat, Bräuche und Geschichte pflegen, Natur, Kulturlandschaft und Umwelt schützen und an der sinnvollen Ausgestaltung auch des künftigen Heimatraumes mitarbeiten und ist gegenüber neuen Ausdrucksformen der Kultur und im Zusammenleben mit Menschen unterschiedlicher Herkunft offen.

Der Heimatbund will an der Gestaltung des Oldenburger Münsterlandes mitarbeiten, um diese Region als lebens- und liebenswerte Heimat für alle Altersgruppen zu erhalten und weiter zu entwickeln. Hierbei gilt es auch, die Lebensqualität in den Städten, Gemeinden und Dörfern zu erhalten und zu verbessern. Eine Region mit reichlich Natur, Kultur und einer guten Infrastruktur für Familien gilt es zu gestalten.

3. Als Dachverband bietet der Heimatbund seinen Mitgliedsvereinen Service, Beratung und Unterstützung zu Konzepten, Projekten und in der Vereinsarbeit.

4. Der Heimatbund betrachtet es als seine besonderen Aufgaben

-   die historischen Grundlagen zu erforschen,

-   die Eigenart des Oldenburger Münsterlandes zu erhalten und weiterzuentwickeln,

-   seinen Natur- und seinen Landschaftsraum und sein kulturelles Erbe zu erhalten,

-   die Identität der Region zu fördern,

-   die heimatlichen Kulturbelange zu vertreten,

-   die Pflege von Sprache und Literatur unter Berücksichtigung von Niederdeutsch und

   Saterfriesisch zu fördern,

-   das Wissen um die Region mit ihrer besonderen Natur, ihrer Geschichte und Sprache durch verschiedene Bildungsformate an die junge Generation weiterzugeben

-   und das Verständnis für das Oldenburger Münsterland innerhalb und außerhalb seiner Grenzen zu verbreiten.

5. Unter Wahrung der Selbstständigkeit seiner Mitglieder will der Heimatbund

-   eng mit den in seinem Sinne wirkenden Vereinen, Verbänden und Institutionen

     zusammenarbeiten, ihre Arbeit fördern und unterstützen,

-   aktiv einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch betreiben,

-   durch Seminare und Tagungen aktuelle Probleme behandeln,

-   wissenschaftliche Vorhaben und Veröffentlichungen auf dem Gebiet seiner Arbeitsfelder fördern.

6. Er unterhält eine eigene Heimatbibliothek.

7. Für die Bearbeitung der Aufgaben des Heimatbundes auf den verschiedenen Fachgebieten kann er besondere Arbeitsausschüsse nach einer vom Vorstand festgelegten Ordnung bilden.

§ 3

Gemeinnützigkeit und Auflösung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Landkreise Cloppenburg und Vechta, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden haben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Heimatbundes können sein

a) die Heimatvereine und deren Zusammenschlüsse,

b) die Landkreise Cloppenburg und Vechta,

     sowie die Städte und Gemeinden dieser beiden Landkreise,

c) Vereinigungen sowie Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts,    

d) Ehrenmitglieder,

e) Einzelmitglieder

Die Mitgliedsrechte der Einzelmitglieder können von einem mit dem Einzelmitglied in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder volljährigem Kind wahrgenommen werden.

2. Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können Personen, die sich um den Heimatbund und dessen Ziele verdient gemacht haben, durch Beschluss des Delegiertentages mit zwei Drittel Mehrheit ernannt werden.

Der Heimatbund ehrt zudem Vereine und Einzelpersonen, die sich um den Heimatbund verdient gemacht haben.

Er kann zu diesem Zweck eine Ehrungsordnung erlassen.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme erfolgt mündlich oder schriftlich beim Heimatbund. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6

Ausscheiden von Mitgliedern

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7

Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Heimatbund ausgeschlossen werden, wenn es

a) in grober Weise den Interessen des Heimatbundes zuwiderhandelt,

b) mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe des doppelten Jahresbeitrages im Verzug ist.

Der Ausschluss geschieht auf Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde innerhalb eines Monats einlegen; über die Beschwerde entscheidet der Delegiertentag. Die Rechte des Ausgeschlossenen enden mit dem Ausschluss, seine Verpflichtungen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss erfolgt.

§ 8

Rechte der Mitglieder

1. Die Rechte der Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

2. Die angeschlossenen Heimatvereine, die Landkreise Cloppenburg und Vechta, die Städte und Gemeinden dieser beiden Landkreise, die Körperschaften sowie die Ausschüsse des Heimatbundes entsenden je zwei stimmberechtigte Vertreter in den Delegiertentag. Diese Vertreter haben das Recht, an allen Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

3. Die Ehrenmitglieder und die Einzelmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Heimatbundes teilzunehmen und in allen sie betreffenden Fragen informiert und angehört zu werden.

Die Einzelmitglieder können bis zu 30 stimmberechtigte Vertreter in den Delegiertentag entsenden.

§ 9

Organe des Heimatbundes

Die Organe sind

a)  der Vorstand

b)  der Beirat

c)  der Delegiertentag

§ 10

Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen.

Der Vorstand (Präsidium) im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten,

b) seinem Stellvertreter (dem Vizepräsidenten),

c) dem Geschäftsführer und

d) dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, unter Ihnen der Präsident oder der Vizepräsident, gemeinschaftlich vertreten.

2. Dem Vorstand gehören weiter an:

e) der Schriftführer,

f) der Direktor des Museumsdorfes Cloppenburg als Beisitzer,

g) ein Vertreter des Landkreises Cloppenburg als Beisitzer,

h) ein Vertreter des Landkreises Vechta als Beisitzer,

i) ein Vertreter aller Heimatvereine aus dem Landkreis Cloppenburg als Beisitzer,

j) ein Vertreter aller Heimatvereine aus dem Landkreis Vechta als Beisitzer,

k) weitere vom Vorstand kooptierte Vertreter.

Der Vorstand kann durch Beschluss des Delegiertentages zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Aufgaben für einen die jeweilige Wahlperiode nicht überschreitenden Zeitraum um zwei weitere Beisitzer ergänzt werden.

3. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt vier Jahre; er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorsitz (Präsident) soll möglichst alle vier Jahre zwischen einem Mitglied aus dem Landkreis Cloppenburg und dem Landkreis Vechta wechseln.

Die kraft ihres Amtes zu Vorstandsmitgliedern berufenen Beisitzer (f, g, h, i und j) sind für ein weiteres Vorstandsamt zusätzlich wählbar.

4. Scheidet eines der zu a) – e) genannten Vorstandsmitglieder oder einer der Vertreter der Heimatvereine vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand (§ 10 Ziffer. 1. und 2.) für die Zeit bis zum nächsten ordentlichen Delegiertentag entweder ein Ersatzmitglied wählen oder durch Beschluss verschiedene Vorstandsämter in einer Person vereinigen. Der Delegiertentag hat dann für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.

Die Mitgliedschaft der kraft Amtes und der von den Landkreisen berufenen Vorstandsmitglieder endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt, das zur Berufung geführt hat oder mit dem Ablauf der Kommunalwahlperiode. Sie gehören dem Vorstand jedoch noch so lange an, bis ein Nachfolger bestellt ist.

5. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich.

a) Aufwendungsersatz ist durch Festlegung des Vorstandes möglich.

b) Der Geschäftsführer kann für den mit dem Amt verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand eine Vergütung erhalten, die der Vorstand festlegt.

c) Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben die Einstellung, Einstufung und Entlassung von Angestellten vorzunehmen.

§ 11

Der Beirat

1. Der Beirat unterstützt den Vorstand; er hat planende und beratende Aufgaben. Er kann Auskunft vom Vorstand über Angelegenheiten des Heimatbundes und über Vorgänge der Geschäftsführung und Verwaltung verlangen.

Der Beirat besteht aus

a) jeweils einem Vertreter der dem Heimatbund angeschlossenen Heimatvereine und deren Zusammenschlüsse,

b) jeweils einem Vertreter der Ausschüsse des Heimatbundes,

c) den Ehrenmitgliedern.

2. Die Einberufung erfolgt in der Regel einmal jährlich in Textform durch den Vorstand.

3. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident oder der Vizepräsident.

§ 12

Der Delegiertentag

1. Der Delegiertentag übt durch Beschlussfassung die Rechte aus, die den Mitgliedern nach der Satzung zustehen.

Der Beschlussfassung des Delegiertentages unterliegen:

a)  Wahl des Vorstandes,

b)  Entgegennahme des Jahresberichtes,

c)  Aufstellung des Haushaltes,

d)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Münsterlandpfennigs,

e)  Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes,

f)  Entscheidung über Beschwerden,

g)  Änderung der Satzung,

h)  Auflösung des Heimatbundes,

i) nähere Bestimmungen zu treffen über besondere Einrichtungen, ihre Organisation und Verwaltung.

Auf dem Delegiertentag sind stimmberechtigt:

a)  je zwei Vertreter der angeschlossenen Heimatvereine, der sonstigen Vereine und der Körperschaften,

b) je zwei Vertreter der Landkreise Cloppenburg und Vechta sowie der Städte und Gemeinden dieser beiden Landkreise,

c) die Leiter und Stellvertreter der Ausschüsse des Heimatbundes,

d) die Mitglieder des Vorstandes,

e) die Ehrenmitglieder,

f) die Vertreter der Einzelmitglieder entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung.

2. Alle Abstimmungen finden durch Zuruf statt, sofern nicht eine schriftliche Abstimmung von einem Viertel der anwesenden Delegierten verlangt wird. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Liegen für jedes zu wählende Amt genauso viele Wahlvorschläge wie zu besetzende Ämter vor, ist eine Blockwahl zulässig, sofern kein Delegierter widerspricht.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Heimatbundes können nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Delegiertentages beschlossen werden.

3. Der ordentliche Delegiertentag ist jährlich durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

Ein außerordentlicher Delegiertentag ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens zwanzig stimmberechtigte Vertreter die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.

Die Einladungen sind den Mitgliedern in Textform mindestens zehn Tage vorher mit Ort, Zeit und Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand kann beschließen und in seiner Einladung mitteilen, dass die Delegierten ohne Anwesenheit an dem Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (online) ausüben können.

Über Gegenstände und Vorgänge, deren Behandlung in der Tagesordnung nicht aufgenommen ist, können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn es der Delegiertentag mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Heimatbundes können in einem solchen Fall nicht gefasst werden.

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Delegiertentag findet abwechselnd an einem Ort der Landkreise Cloppenburg und Vechta statt.

§ 13

Gesamtveranstaltungen

Der Heimatbund veranstaltet jährlich einen Münsterlandtag.

Er wird abwechselnd zu einem Ort der Landkreise Cloppenburg und Vechta einberufen. Die Vorbereitung obliegt dem Vorstand in Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunen und Heimatvereinen.

Außerordentliche Gesamtveranstaltungen können auf Beschluss des Vorstandes bei besonderen Anlässen abgehalten werden.

§ 14

Mitgliederbeiträge, Vereinsvermögen

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag und der Münsterlandpfennig werden vom Delegiertentag festgesetzt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand für eine begrenzte Zeit auf Antrag die Beitragszahlung erlassen. Für die Einziehung der Beiträge ist der Schatzmeister verantwortlich. Sonderzuwendungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 15

Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Eintrittsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war,

e) Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.     

§ 16

Inkrafttreten

1. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde vom Delegiertentag am 7. September 2021 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 26. April 1975.